Fucking Political, Tech Spotting

OLG Hamburg im Fall ›Apple vs. koziol‹ — da lachen ja die Hühner

23. August 2010 von schmidt9

Ich bin sonst wirklich eher jemand, der den Sinn von Urheberschutz akzeptiert und auch für dessen maßvollen Einsatz plädiert. Schließlich ist man als Gestalter ja auch häufig genug Urheber. Im Casus ›eiPott‹ jedoch überschreitet Apple eine unschöne Grenze

Im jüngst gesprochenen Urteil untersagt o.g. Gericht dem Hersteller von Designer-Gagdets die weitere Verwendung des Namens ›eiPott‹ für einen Eierbecher, der in der Draufsicht und im Namen Assoziationen zum Classic-Modell des Apple-MP3-Players provoziert. Allein die phonetische Ähnlichkeit reicht den Richtern aus, um dem Produkt in einem gänzlich anderen Marktsegment die Nutzung des vollkommen anders geschriebenen Namens zu verwehren. Man beachte – die Persiflage auf den Marken-MP3-Player ist keine Elektrogerät, sondern ein Eierbecher. Und es mußte auch nicht erst koziol kommen – auch andere Künstler und Kabarettisten haben in den letzten Jahren die phonetische Ähnlichkeit der englischen Aussprache des Buchstaben ›i‹ mit dem deutschen Begriff für das Vogelei der Haushenne aufs Korn genommen.

Wie gesagt – als Gestalter ist man ja auch selbst Urheber, aber in diesem Fall geht das ohnehin nicht gerade populäre OLG Hamburg mit dem Markenschutz zu weit. Viele andere Juristen – und ich auch – sehen hier eher den Schutz des ›eiPott‹ durch die Kunstfreiheit als den Schutz der Marke ›iPod‹ von Apple durch den Urheberrechtsschutz aufgrund von Namensähnlichkeit gegeben. Das OLG Hamburg festigt damit seinem Ruf als Interessenvertreter großer Markeninhaber in Urheberrechtsfragen.

Das man deutsches Recht auch liberaler auslegen kann, zeigt der Vergleich mit dem Urteil ›Storch Heinar‹. Vor kurzem erst hatte das LG Nürnberg dem anti-Nazi-Label aus Schwerin die Nutzung seines Namens, der eine offensichtliche Persiflage auf die Nazi-Marke ›Thor Steinar‹ ist, zugesprochen . Die phonetisch ähnliche Marke ist durch die Kusntfreiheit gedeckt. Hier steht aber vermutlich noch eine Revision beim OLG und u.U. sogar der Gang vor den BGH an, da die rechtsextreme Szene aus Abschreckungsgründen in Deutschland vermehrt den Klageweg bis zur letzten Instanz anstrebt.

Daher ist es bedauerlich, daß koziol, der Vermarkter des ›eiPott‹, sich nicht noch eine Instanz weiter traut – so entsteht ein Präzedenzfall, der den kreativ-humoristischen Umgang mit großen Markennamen in Zukunft deutlich erschwern wird. Sicherlich, die Kosten eines BGH-Prozesses sind immens, aber die wären auf dem einen oder anderen Weg sicherlich aufzubringen. Kunstfreiheit und Urheberschutz sind beides schützenswerte Rechtsgüter, deren Gewichtung gegeneinander so nicht stehen bleiben sollte.

Apples Position in dem Fall ist in den Augen selbst der meisten Fans und auch für meine Begriffe nur noch als lächerlich zu bezeichnen. Wer nicht über sich selbst lachen kann, der sollte einmal seine Geisteshaltung überprüfen. Mit der steht es bei Apple in letzter Zeit leider nicht gerade zum Besten, dem immer häufiger klagt die einst so alternative Firma aus Cupertino auch bei Nichtigkeiten und tendiert zu einer rigorosen Auslegung von Urheber-, Patent- und Markenrecht, die man sich angesichts seiner Wirtschaftsmacht inzwischen auch leisten kann. Das Urteil gegen koziol steht in einer Linie mit dieser neuen Politik und hinterläßt eine häßliche Schramme im stehts wohlgepflegten Bild der Apfelmarke.

Watch out Apple — Hochmut kommt vor dem Fall.

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